IM-MV: Umgang mit Badestellen in den Kommunen

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern [Newsroom]
Schwerin (ots) – Nach § 21 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG MV) darf jedermann die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken zum Baden benutzen. Der Eigentümer eines Gewässers, … Lesen Sie hier weiter…

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Source: Polizeiberichte NRW